
TSV Lentföhrden
v.1924 e.V
Satzung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Organisation
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Förderer
§ 8 Mitglieder
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 11 Beiträge
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 13 Vereinsorgane
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 16 Leitung der Mitgliederversammlung
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 18 Mitarbeiterkreis
§ 19 Vorstand
§ 20 Ausschüsse
§ 21 Wah1en
§ 22 Protokollierung der Beschlüsse
§ 23 Kassenprüfung
§ 24 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen "TSV Lentföhrden von 1924 e.V." Er ist im Jahre 1924 gegründet worden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Bramstedt eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lentföhrden. Gerichtsstand ist Lentföhrden.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports, die Förderung der körperlichen Ausbildung der Jugend. sowie die allgemeine Jugenderziehung und -bildung.
— Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet — unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins — ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
— Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der in dem Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.
— Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.
4. Der Verein ist konfessionell ungebunden und enthält sich jeglicher Parteipolitik.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 uff. der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Er erstrebt keinen Gewinn, die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
2. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet, unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins, ein Jugendleben nach der von der Mitgliederversammlung besch1ossenen Jugendordnung.
3. Die Finanzwirtschaft des Vereins richtet sich nach der Finanzordnung. die von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist die Zeit vom 1. Januar bis zum 31.Dezember eines jeden Jahres.
§ 5 Organisation
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten. oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes gegründet.
2. Die Sparte wird durch den Spartenleiter, seinen Stellvertreten, den Jugendwart und Mitarbeiter. denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Ein Mitarbeiter der Spartenleitung übernimmt, wenn erforderlich, die Funktion des Kassenwarts der Sparte. Dieser ist dem geschäftsführenden Vorstand zu benennen.
3. Die Spartenleitung übernimmt die sportliche Betreuung der Mitglieder ihrer Sparte und ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand für ihr Handeln verantwortlich. Auf Verlangen ist sie jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Sie stellt jedes Jahr bis jeweils 1. Oktober den Haushaltsvoranschlag des folgenden Jahres für ihre Sparte auf.
4. Spartenleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Spartenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wahl und Entlastung erfolgen nach den selben Grundsätzen. die für die Wahl Lind Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes gelten, mit der Maßgabe. daß das aktive Wahlrecht bereits bei Vollendung des 14. Lebensjahres, das passive Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres erlangt wird.
Eine ordentliche Spartenversammlung findet in jedem Jahr statt, wobei der Zeitpunkt hierfür so zu wählen ist, daß sich mindestens 3 Wochen bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung ergeben.
Ansonsten werden Spartenversammlungen nach Bedarf einberufen.
Für die Einberufung der Spartenversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 15 der Satzung.
5. Die Sparten sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag, einen Sparten— und Aufnahmebeitrag zu erheben.
Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden.
Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
6. Die Sparten können ausschließlich und allein durch ihren Spartenleiter Verpflichtungen im Umfange von höchstens 100 DM/Jahr im Einzelfall eingehen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und selbst Sport betreibt. oder als Förderer unterstützend wirken will.
§ 7 Förderer
Förderer des TSV Lentföhrden von 1924 e.V. können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein durch Spenden unterstutzen.
§ 8 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und fördernde Mitgliedern.
a) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes, oder einer Spartenleitung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ernannt werden, wenn die Betreffenden sich besonderer Verdienste um den Verein, oder den Sport erworben haben. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.
b) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben. Sie haben das aktive und bei Volljährigkeit und Vollgeschäftsfähigkeit auch das passive Wahlrecht. Abweichend hierzu ist das Wahlrecht in der Spartenversammlung.
c) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben Rechte und Pflichten, wie ordentliche Mitglieder, jedoch mit Ausnahme des Stimmrechts.
§ 9 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben grundsätzlich das Recht in jeder von ihnen gewählten Sparte Sport zu treiben. Diese Rechte können, wenn kein ordnungsgemäßer und sinnvoller Übungsbetrieb mehr sichergestellt werden kann, durch den geschäftsführenden Vorstand zu Gunsten der übrigen Mitglieder eingeschränkt werden.
2. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen Lind Geräten des Vereins, oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so ist der Grund dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Mit Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich sämtlicher Beschlüsse aller Vereinsinstanzen unterworfen.
§ 11 Beiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich im voraus fällig. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Ermächtigung zum Bankeinzug mittels Lastschrift oder einen Dauerauftrag zu erteilen. Im Falle anderer Zahlungsweise ist auf den Mitgliedsbeitrag ein 20 %-iger (20 von 100) Verwaltungszuschlag aufzuschlagen.
2. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht bei besonderen Fällen eine andere, als die zur Zeit gültige, Beitragszahlung zu genehmigen.
3. Die einzelnen Sparten des Vereins können im Bedarfsfalle, nach erfolgter Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand, einen zusätzlich zum Mitgliederbeitrag zu zahlenden Spartenbeitrag erheben.
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und vier Wochen vor Quartalsschluß dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
Bei minderjährigen Mitgliedern bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
3. Ein Mitglied kann, unter vorheriger Anhörung. vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen
a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
b) Nichtzahlung von Beiträgen, trotz Erinnerung, und bei mehr als einem Jahr Zahlungsrückstand oder
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
d) groben unsportlichen Verhaltens oder
e) unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen den Ausschluß kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
4. Vor ihrem Austritt haben Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, dem geschäftsführenden Vorstand über ihre Amtsführung Rechenschaft abzulegen und sämtliche in ihrer Obhut befindlichen Unterlagen, wie auch Vereinswerte, einem Beauftragten des Vereins auszuhändigen.
Für ein Mitglied, gegen das ein Ausschlußverfahren läuft, besteht diese Verpflichtung ab dem Zeitpunkt, da es darüber Kenntnis erhält.
§ 13 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Mitarbeiterkreis
c) der Vorstand
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 31. März statt. Sie gilt als Jahreshauptversammlung.
Auf der Jahreshauptversammlung erstattet der geschäftsführende Vorstand den Jahresbericht des Vereins unter Berücksichtigung der Berichte der einzelnen Sparten.
2. Die Beschlußfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung betrifft insbesondere:
a) Satzungsänderungen,
b) die Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
c) die Wahl der Kassenprüfer.
d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand durch Bekanntgabe in einer regional weit verbreiteten Zeitung, in den örtlich verfügbaren Mitteilungskästen und Anschlag in der Sporthalle einberufen. Zwischen der Veröffentlichung und dem Versammlungstag muß eine Frist von mindestens zwei Wochen gegeben sein.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn
a) der geschäftsführende Vorstand dies beschlossen hat,
b) mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes, sowie der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen,
c) die Kassenprüfer aufgrund erheblicher Mängel dies beantragt haben.
3. Die Einberufung hat innerhalb drei Wochen zu erfolgen. Die Einladung hierzu muß mindestens eine Woche vor der Versammlung gern. Pkt. <1) veröffentlicht sein.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Sei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zwei— dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7. Anträge können gestellt werden
a) von den Mitgliedern oder
b) vom Vorstand oder
c) vom Mitarbeiterkreis oder
d) von den Ausschüssen oder von den Sparten.
8. über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Versammlung nur behandelt werden, wenn einer Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung zugestimmt wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, den Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung mit aufzunehmen.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
§ 16 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Das Stimmrecht der Minderjährigen wird mittelbar durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. D.h., daß der Minderjährige persönlich abstimmen kann, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
2. Mitglieder. denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Spartenversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 18 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Spartenleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer, Platz— und Hauswarte
e) Schieds— und Kampfrichter
f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis—, Bezirks— und Landesebene
g) Kassenprüfer
§ 19 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist für sich allein vertretungsbevollmächtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretermacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schriftwart haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten und Ausschüssen beratend teilzunehmen.
2. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftwart
- Sportwart
- Jugendwart
b) als Gesamtvorstand bestehend aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- den einzelnen Spartenleitern
- den Ausschußvorsitzenden
Der geschäftsführende Vorstand
- ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist verpflichtet und berechtigt alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein für erforderlich hält
- übt seine Funktion in enger Zusammenarbeit mit den Spartenleitern aus.
- hat, nach Beratung mit dem Gesamtvorstand, zur ordentlichen Mitgliederversammlung den der Finanzordnung entsprechenden Haushaltsvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
- ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlußfähig. Eine Vorstandssitzung ist dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder mindestens 2 Mitglieder eine Zusammenkunft, unter Angabe von Gründen, beantragen.
- ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem auch Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
- kann sich im Bedarfsfalle eine Geschäftsordnung geben.
Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich vertraulich.
Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, für das der §12 Abs.4 nicht zutreffend ist, bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
Der Gesamtvorstand leitet den Verein.
Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig. wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied für die Zeit bis zur Ergänzungswahl kommissarisch zu berufen.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahmen, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern
§ 20 Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für besondere Vereins— aufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftwart in Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 21 Wah1en
Der geschäftsführende Vorstand
- wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden Vorsitzender, Kassen— und Jugendwart gewählt.
In Jahren mit geraden Jahreszahlen werden stellvertretender Vorsitzender, Schrift— und Sportwart gewählt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ergänzen.
- muß beim vorzeitigen Ausscheiden von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Sportwart
wird von den einzelnen Spartenleitern auf 2 Jahre gewählt und vertritt deren Interessen im geschäftsführenden Vorstand. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt
Der Jugendwart
wird von der Jugendversammlung auf 2 Jahre gewählt, der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser auch bestätigt.
Der Spartenleiter
wird von der Spartenversammlung auf 2 Jahre gewählt, der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser auch bestätigt.
Der Ausschussvorsitzende
wird von den Ausschußmitgliedern auf 2 Jahre gewählt, der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser auch bestätigt.
Die Kassenprüfer
werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der erste Kassenprüfer scheidet nach zwei Jahren aus. der zweite Kassenprüfer wird dann automatisch der erste Kassenprüfer.
Der zweite Kassenprüfer muß neu gewählt werden. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Eine Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.
§ 22 Protokollierung der Beschlüsse
über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend— und Spartenversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 23 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Sparten werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein dürfen. geprüft und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Kassenwarts und gleichzeitig des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 24 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins‘ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Lentförden, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Lentföhrden, den 20.11.87
Bestätigungsvermerk des Amtsgerichts Bad Bramstedt
Vorstehende Satzung wurde am 25. Januar 1988 in das Vereinsregister VR 271 eingetragen.
Bad Bramstedt, den 25. Januar 1988